Neben der grenzüberschreitenden Kriminalität hat in den letzten Jahren der sogenannte Europäische Haftbefehl rasant an Bedeutung gewonnen. Der Europäische Haftbefehl ist ein Rechtshilfeabkommen unter den EU-Mitgliedstaaten, welches die Auslieferung von einem verdächtigen oder schon verurteilten Bürger des ersuchenden Staates vereinfacht und beschleunigt.
Dennoch darf der Verfolgte nach Ergreifung nicht sofort ausgeliefert werden. Die zuständigen Oberlandesgerichte müssen erst die Zulässigkeit der Auslieferung nach dem "Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen" (IRG) prüfen.
Auch wenn diese Prüfung von Amts wegen stattfinden muss, ist es ratsam, einen Strafrechtsspezialisten als Beistand hinzuzuziehen. Der Verfolgte kann seinem Beistand möglicherweise entlastende Informationen liefern, die die Zulässigkeit der Auslieferung fraglich erscheinen lassen.
Regelmäßig hat der Verfolgte nach § 40 Abs. 2 IRG Anspruch auf einen Pflichtbeistand. Der Verfolgte sollte hierbei aber schnellstmöglich einen Rechtsanwalt seiner Wahl benennen. Ansonsten könnte ein Anwalt beigeordnet werden, der für die Aufgabe nicht geeignet ist.