Meinen die Ermittlungsbehörden, dass Sie eine Straftat begangen haben und weiter, dass Sie auf der Flucht vor der Strafverfolgung sind oder wenigstens Fluchtgefahr besteht, droht der Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollzug. Gleiches gilt bei einer sogenannten Verdunkelungsgefahr, wenn also Anzeichen gegeben sind, dass Sie Zeugen für sich beeinflussen oder belastende Dokumente zerstören oder auf andere Weise die Wahrheitsermittlung erschweren.
Wenn Sie verhaftet werden,
1. leisten Sie keinen Widerstand, machen Sie aber keine Angaben zum Tatvorwurf! Auch nicht bei verlockenden "Angeboten"!
2. rufen Sie umgehend einen Strafverteidiger an, der sich als Ihr Verteidiger anzeigt.
Nur ein kompetenter Strafrechtler kann Sie aus dieser angespannten Situation führen.
Nur er ist in der Lage, erfolgversprechende Haftprüfungen zu beantragen und Haftbeschwerden einzulegen und zu begründen.
Nur ein engagierter Verteidiger besucht Sie umgehend in der Haftanstalt und führt dort Gespräche über das weitere Vorgehen mit Ihnen.
Oftmals läßt sich die Fluchtgefahr (der häufigste Haftgrund) widerlegen mit der Konsequenz, dass der Haftbefehl aufgehoben oder wenigstens mit Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt wird.
Die Inhaftierung hat oftmals den Zweck, den Beschuldigten gegen die Inaussichtstellung seiner Freilassung zu einem Geständnis zu bewegen. Den faktischen Haftgrund des "fehlenden Geständnisses" kennt das Gesetz aber nicht; diese Vorgehensweise ist grob rechtswidrig!